AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

als vertragliche Ergänzung/Anlage zum Mietvertrag, Stand 11.01.2016

§ 1 Geltungsbereich/ Vertragsgegenstand

1.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle abgeschlossenen Mietverträge und Leistungen der immitec Lager GmbH & Co.KG, 99427 Weimar. Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen von Vertretern und Mitarbeitern der immitec Lager GmbH & Co.KG sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich durch die Geschäftsführung der immitec Lager GmbH & Co.KG bestätigt werden bzw. sind.
2.
Zwingende Vertragsgrundlage: Der Mieter hat sich persönlich von den örtlichen Gegebenheiten/Bedingungen zur Einlagerung überzeugt. Der Mietgegenstand ist für die Einlagerung seines Lagergutes ohne Einschränkung geeignet und etwaige Mängel sind nicht vorhanden.
3.
Der Mieter hat erst nach vollständiger Bezahlung des ersten Mietzinses und der Kaution Anspruch auf das Mietobjekt. Sofern der Mieter in den ersten 3 Tagen nach Beginn des Mietverhältnisses den fälligen Mietzins nicht bezahlt hat, darf der Vermieter über das Mietobjekt anderweitig verfügen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Grundsätzlich haftet der Vermieter nicht für die rechtzeitige Zurverfügungstellung des Mietobjektes.
4.
Das Mietobjekt ist montags bis freitags mindestens in der Zeit von 08:00 bis 17:00 Uhr und samstags /sonntags nach vorheriger Absprache zugänglich.
5.
Der Vermieter haftet nicht für Unwegbarkeiten/Zugangsbehinderungen, sofern sie auf einem von dem Vermieter nicht zu vertretenden Umstand beruhen.
6.
Sofern sich bei einer späteren Überprüfung der vermieteten Flächen Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Flächen ergeben, so sind Flächenabweichungen von +/- 10 % unbeachtlich. Etwaige größere Abweichungen werden neu berechnet und ab dem Tage der Feststellung angepaßt. Eine rückwirkende Nachberechnung/Erstattung ist beidseitig ausgeschlossen.

§2 Vertragskündigung

1.
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen; eine Kündigung per Fax bzw. Email an nachfolgende Adressen ist ausreichend: (Fax: +49-3643-4930618, Email: info@immitec-lager.de ). Auf dem Fax und der E-Mail muss sich klar der Absender ergeben, eine Unterschrift (Signatur) ist nicht notwendig.
2.
Für die Einhaltung der Fristen kommt es nicht auf die Absendung der Kündigung, sondern auf den nachweisbaren Zugang bei dem jeweilig anderen Vertragspartner an.

§3 Preise, Mietzins

1.
Endet ein Mietvertrag während einer laufenden Mietzeit fristgerecht, erstattet der Vermieter zu viel gezahlte Miete innerhalb von 15 Banktagen.
2.
Die im Mietvertrag vereinbarte Miete bleibt innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss des Mietvertrages unverändert bestehen. Der Vermieter kann grundsätzlich nach Ablauf des ersten Jahres und nach Ablauf eines jeden weiteren Jahres die Miete durch einseitige Erklärung gemäss §§ 315 und 316 BGB zu erhöhen. In diesem Falle ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zu kündigen. Von dieser Kündigungsmöglichkeit muss der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Erhöhungsschreibens Gebrauch machen.
3.
Bei verspätetem Zahlungseingang ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank sowie Mahnkosten pro Mahnung in Höhe von mindestens EUR 5,00 zu erheben. Der Zinssatz erhöht sich auf 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, wenn der Mieter kein Verbraucher ist. Der Vermieter behält sich vor, gegebenenfalls einen weiteren Schaden geltend zu machen.

§ 4 Besondere und außerordentliches Kündigungsrechte

Das Mietverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch den Vermieter mit sofortiger Wirkung außer aus den im Gesetz geregelten Gründen auch dann kündigen,
a) wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, insbesondere ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters die Mietsache zu anderen Zwecken als zur Einlagerung benutzt oder unbefugt untervermieten;
b) wenn gegen den Mieter als Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen beantragt wird;
c) wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen (z.B. gemäß § 5 Ziff.1) nicht nachkommt.

§ 5 Haftung und vertragliche Nutzung

1.
Der Mieter darf das Mietobjekt lediglich zur Einlagerung von Gegenständen nutzen. Er verpflichtet sich daher unwiderruflich, das Mietobjekt nicht zum Aufenthalt von Menschen und/oder zur Aufbewahrung von Tieren sowie gefährlichen oder verderblichen Gütern, insbesondere brennbaren, entzündlichen oder umweltschädigenden Substanzen, zu nutzen. Eine Nutzung zu Wohn- oder Arbeitszwecken ist somit nicht gestattet. Ebenso darf er offene Lebensmittel und Abfälle nicht lagern. Zudem ist der Mieter verpflichtet, dass sein Lagergut und das Lagergut der anderen Mieter nicht dadurch beschädigt werden, dass die eingelagerten Gegenstände von Ungeziefer, Feuchtigkeit etc. befallen sind oder werden können. Daher hat der Mieter vor bzw. bei Einlagerung entsprechende Vorkehrungen zu nachweislich zu treffen. Dem Mieter ist bekannt, dass das Mietobjekt über keine Klimaanlage verfügt. Das Mietobjekt wird im Winter frostsicher beheizt. Ein Aufenthalt des Mieters im Mietgegenstand ist nur zulässig zur Einlagerung bzw. zur Abholung der Gegenstände.
2.
Der Vermieter ist berechtigt das Mietobjekt jederzeit zu öffnen, wenn Gefahr im Verzug ist und ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen die vorstehenden Vereinbarungen verstoßen wird, eine schnelle Kontaktaufnahme zum Mieter nicht möglich ist und dem Mieter selbst oder den anderen Mietern/dem Vermieter ein Schaden droht.
3.
Ein Handel, Verkauf oder die Erbringung von Dienstleistungen im Mietobjekt ist dem Mieter grundsätzlich untersagt. Der Mieter darf nicht unter der Anschrift der Gesamtanlage (Teil I Ziffer 1) seinen Wohnsitz oder den Geschäftssitz einer Firma anmelden oder dafür Werbung veranlassen.
4.
Beim Einsatz von Transporthilfen ist eine vorherige schriftliche Einweisung durch einen Mitarbeiter der immitec erforderlich.
5.
Der Mieter ist nicht berechtigt, innerhalb des Mietobjektes Leitungen zu verlegen, Regale etc. an den Wänden/der Ecke der Box zu befestigen oder Wände anzubohren. Jegliche Veränderungen können nur mit einer Freigabe des Vermieters veranlaßt und umgesetzt werden.
6.
Der Mieter ist verpflichtet, die nachfolgenden Bestimmungen einzuhalten:
a. wegen Brandgefahr ist verboten:
• Rauchen sowie die Benutzung von offenem Licht und Feuer, die Aufbewahrung sowie das
Um-·und Auffüllen von Kraftstoff, Öl und sonstigen brennbaren Stoffen,
• Aufbewahren leerer Kraftstoff- und Ölbehälter,
• Aufbewahren von Putzwolle und Putzlappen.
• Abstellen von Gegenständen, die wegen Undichtigkeit Brennstoff und Öl verlieren,
• Benutzung elektrischer Geräte und Maschinen, Veränderung oder Anzapfen vorhandener
elektrischer Leitungen.
b. Alle technischen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Feuerwehr und der
Bauaufsichtsbehörden sind zu befolgen.
c. Die Be- und Entlüftung des Mietobjekts dürfen nicht verschlossen oder
zugestellt werden.
d. Durch den Mieter verursachte Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen, andernfalls ist der
Vermieter nach zweimaliger Aufforderung berechtigt, sie auf Kosten des Mieters beseitigen zu
lassen.
Der Mieter haftet dafür, dass diejenigen, die mit seinem Willen Zutritt zum Mietobjekt haben, ebenfalls die voraufgeführten Bestimmungen einhalten.

§ 6 Kaution, Mietsicherheit

1.
Der Mieter sichert die Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag unwiderruflich durch Zahlung einer unverzinslichen Kaution gemäß abgeschlossenen Mietvertrag.
2.
Die Kaution ist bei Vertragsabschluss auf das im Mietvertrag angegebene Konto des Vermieter innerhalb von 15 Tagen einzuzahlen; Rückzahlung oder Rückgabe erfolgen innerhalb von 15 Banktagen nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache durch den Mieter.
3.
Muss der Vermieter während der Vertragslaufzeit seine Ansprüche durch Inanspruchnahme der Sicherheit befriedigen, ist der Mieter verpflichtet, eine neue Kaution zu stellen bzw. diese wieder aufzufüllen.

§7 Untervermietung / Firmenwechsel

1.
Eine entgeltliche oder unentgeltliche Untervermietung des ganzen oder eines Teiles des Mietobjektes ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso ist eine Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht gestattet.
2.
Bei Firmen gilt ein Wechsel des Inhabers bzw. eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eine Änderung der Rechtsform als Überlassung an Dritte, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund versagt werden.

§8 Ausbesserungen / bauliche Änderungen / Instandhaltung / Umzug

1.
Der Vermieter ist es gestattet, Ausbesserungen und bauliche Änderungen jederzeit auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Hierzu informiert der Vermieter den Mieter mindestens 10 Tage vorab im Detail. Die Durchführung der Arbeiten darf der Mieter nicht behindern oder verzögern; ein Mietminderungsrecht wird ausgeschlossen.
2.
Der Mieter darf bauliche Änderungen im Mietobjekt nicht vornehmen.
3.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich von Mängeln im Mietobjekt zu informieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter einen Schaden in der Gesamtanlage verursacht hat.

§ 9 Zugang

1.
Das Mietobjekt wird i.d.R.unverschlossen vermietet. Der Mieter ist daher berechtigt und verpflichtet, während der Mietzeit das Mietobjekt mit einem eigenen Schlosssystem an der dafür vorhandenen Vorrichtung zu sichern; der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes und Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich. Der Zugang ist ausschließlich zu den Öffnungszeiten bzw. nach vorheriger Vereinbarung möglich. Das Betreten der Betriebsstätte ist nur im Beisein eines Mitarbeiters des Vermieters oder dessen Beauftragten möglich.
2.
Der Vermieter behält sich jederzeit vor, den Zugang zum Gewerbeobjekt insbesondere aus Sicherheitsgründen stetig anzupassen. Der Mieter erklärt bereits mit Vertragsabschluss sein Einverständnis, dass er mit einer Umorganisation der Zugangsmöglichkeiten einverstanden ist.

§ 10 Haftung

1.
Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche des Mieters wegen anfänglicher oder nachträglicher Mängel des Vertragsgegenstandes. Der Vermieter haftet nicht für Schäden gleich welcher Art und gleich aus welchem Grunde am Einlagerungsgut sowie für Sachschäden, auch wenn sie durch Dritte verursacht werden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht,in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung der wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch immer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder sonst zwingend gehaftet wird. Hiervon unberührt bleibt sein gesetzliches Recht zur fristlosen Kündigung.
2.
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Beschädigungen des Mietobjektes und des Gebäudes sowie der zu dem Gebäude gehörenden Einrichtungen und Anlagen, die durch ihn, die zu seinem Betrieb gehörenden Personen, Gäste, Kunden/Partner, Lieferanten sowie von ihm beauftragte Dienstleistern und ähnliche Personen verursacht worden sind, soweit er dies zu vertreten hat. Der Mieter hat die Beweislast, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat, soweit Mietobjekt, Anlagen und Einrichtungen seiner Obhut unterliegen. Leistet der Mieter dem Vermieter Schadenersatz, so ist dieser verpflichtet, dem Mieter seine etwaigen Ansprüche gegen den Verursacher des Schadens abzutreten.
Der Mieter haftet auch dafür, dass das Lagergut zur Einlagerung unter Berücksichtigung insbesondere des § 5 Ziffer l geeignet ist.

§ 11 Minderung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

l.
Der Mieter kann grundsätzlich gegenüber den Mietzahlungsansprüchen des Vermieters nicht aufrechnen, noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern. Davon ausgenommen sind Forderungen des Mieters wegen Schadenersatz für Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels der Mietsache, den der Vermieter wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem Mietverhältnis kann der Mieter aufrechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
2.
Rückforderungsansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung bleiben im Übrigen unberührt.
3.
Die Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist, soweit gemäß Ziffer 1möglich, nur zulässig, wenn der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat.

§ 12 Übergabe/Beendigung

1.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt besenrein, d.h. geräumt und gereinigt zu übergeben. Hierzu ist ein von beiden Seiten zu unterzeichnetes Übergabeprotokoll zu erstellen. Schlüssel etc. sind, soweit übergeben, vollständig zurückzugeben. Etwaige Schäden etc. sind fachgerecht zu beseitigen.
2.
Wird nach Kündigung des Vertrages bzw. nach Beendigung der Festmietzeit das Mietobjekt von dem Mieter nicht fristgerecht und/oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, haftet der Mieter für den Fall, dass der Vermieter dieses Mietobjekt bereits weiter vermietet hat und der Nachmieter kein Ersatzobjekt akzeptieren will/ein Ersatzmietobjekt nicht vorhanden ist. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe mindestens der bisherigen Miete verpflichtet. Der Mieter stellt den Vermieter wegen möglicher Ansprüche des Nachmieters frei.
3.
Der Vermieter ist berechtigt, mit Gegenständen, die der Mieter nach Räumung (durch Rückgabe oder erkennbar offensichtliches Verlassen) im Mietobjekt gelassen hat, wie folgt zu managen:
– wertlose Gegenstände: z.B. Sperrmüll etc. kann der Vermieter sofort auf Kosten des Mieters entsorgen.
– wertvolle Gegenstände: hier ist der Vermieter berechtigt diese auf Kosten des Mieters bei sich einzulagern und drei Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung an die letzte bekannte Adresse zu verwerten.
Diese Aufforderung zur Abholung ist zweimal mit einer Frist von insgesamt 4 Wochen zu wiederholen. Die Verwertung soll soweit möglich und kein Recht eines Dritten besteht durch freihändigen Verkauf durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Makler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugten Person erfolgen. Ein etwaiger Erlös ist nach Abzug der dem Vermieter entstandenen Kosten beim zuständigen Amtsgericht zugunsten des Mieters zu hinterlegen. Der Vermieter kann, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, den Gegenstand auch sofort beim Amtsgericht hinterlegen.
Alle anderen Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einlagern. Er ist berechtigt, diese zu entsorgen, wenn der Mieter die Gegenstände nicht innerhalb von 6 Wochen nach schriftlicher Aufforderung, die einmal zu wiederholen ist, abholt. Die Kosten der Entsorgung trägt der Mieter.

§ 13 Vermieterpfandrecht

1.
Der Mieter bestätigt, dass er rechtmäßiger Eigentümer und/oder rechtmäßiger Besitzer der Einlagerungsgegenstände ist.

2.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, wenn die eingebrachten Sachen von Dritten gepfändet werden. Soweit der Vermieter das Vermieterpfandrecht ausübt ist er berechtigt, eine Aufstellung der im Mietobjekt eingelagerten Gegenstände anfertigen zu lassen.

§ 14 Sicherungsübereignung

1.
Der Mieter überträgt dem Vermieter sein Eigentum oder etwaige Anwartschaftsrechte an allen Einlagerungsgegenständen die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses im Vertragsgegenstand einlagert. Die sicherungsübereigneten Gegenstände/Artikel werden nachfolgend auch als das „Sicherungsgut“ bezeichnet. Die Sicherungsübereignung ist aufschiebend bedingt dadurch, dass der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe von mindestens drei Mietperioden in Verzug kommt. Die Übergabe des Sicherungsguts an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Mieter das Sicherungsgut für den Vermieter unentgeltlich verwahrt. Der Mieter erteilt dem Vermieter bereits jetzt mit Vertragsabschluss seine Zustimmung zur Verwertung des Sicherungsgutes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
2.
Das Sicherungsgut dient dem Vermieter ausschließlich als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis. Der Mieter bleibt auch nach der Sicherungsübereignung und auch nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne dieser Vorschrift zur Nutzung des Sicherungsgutes berechtigt. Er darf das Sicherungsgut aus dem Mietobjekt entfernen und uneingeschränkt über das Sicherungsgut verfügen.
3.
Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein schuldrechtlicher Anspruch auf Freigabe des Sicherungsgutes zu, soweit der Wert der übertragenen Sicherheiten mehr als 110 % der besicherten Forderungen beträgt. Die Sicherungsübereignung endet im Wege einer auflösenden Bedingung und der Mieter erlangt das Volleigentum bzw. das volle Anwartschaftsrecht zurück soweit das Sicherungsgut aus dem Mietobjekt entfernt wird.
4.
Der Vermieter ist nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne von Ziffer 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt, soweit der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe von zwei Mietperioden in Verzug ist und der Vermieter deshalb nach § 4 dieses Mietvertrages zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist und der Vermieter dem Mieter die Verwertung des Sicherungsgutes unter Setzung einer Frist von einem Monat schriftlich angedroht hat und diese Frist abgelaufen ist.
5.
Im Rahmen der Verwertung des Sicherungsgutes ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Die Öffnung hat in diesem Fall in Gegenwart von zwei Mitarbeitern des Vermieters zu erfolgen, die die nach Öffnung des Mietobjekts vorgefundenen Gegenstände in ein Protokoll aufzunehmen haben.

6.
Der Vermieter ist berechtigt das Sicherungsgut nach billigem Ermessen und auf Kosten des Mieters zu verwerten. Unverwertbare und offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt werden.
Der Vermieter hat bei der Verwertung des Sicherungsgutes auf die berechtigten Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. Insbesondere wird er das Sicherungsgut nur insoweit verwerten, als dies zu Befriedigung der gemäß Vertrag besicherten Ansprüche notwendig ist. Ein aus der Verwertung erwachsender Übererlös ist an den Mieter auszukehren.

§15 Personenmehrheiten

1.
Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
2.
Tatsachen, die für eine Person bei Personenmehrheit eine Verlängerung oder Verkürzung des Vertragsverhältnisses herbeiführen oder gegen ihn einen Schadenersatz· oder sonstigen Anspruch begründen würden, haben für die anderen Personen die gleiche Wirkung.
3.
Sind mehrere Personen Mieter oder Vermieter, so bevollmächtigen sie sich hiermit gegenseitig, Willenserklärungen der anderen Vertragspartei mit Wirkung für den anderen/die anderen entgegenzunehmen oder von ihrer Seite abzugebende Erklärungen mit Wirkung für alle gegenüber der anderen Vertragspartei abzugeben. Für die Wirksamkeit einer Erklärung der Vermieterseite oder Mieterseite genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter oder einem der Vermieter abgegeben wird.
4.
Alle Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Laufzeit des Vertrages sind schriftlich abzugeben. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern den Empfang der Erklärung an.

§ 16 Übertragung der Vermieter- /Mieterrechte

1.
Für den Fall, dass der Vermieter das Mietvertragsverhältnis während der Vertragslaufzeit auf einen Dritten als Vermieter übertragen will, erteilt der Mieter bereits jetzt dazu seine Zustimmung. Hierbei muss der Vermieter sicherstellen, dass bei Übertragung des Mietverhältnisses über die Mietsicherheit abgerechnet wird. Die Mietsicherheit – soweit nicht verbraucht -ist dem Vertragsnachfolger zu übergeben bzw. auf sonstige Weise mit ihm zu verrechnen. Sobald dies erfolgt ist, endet die Haftung des Vermieters in Bezug auf die Mietsicherheit. Etwaige Ansprüche des Mieters auf Entschädigung oder wegen Verwendungsersatz richten sich gegen den Erwerber.
2.
Der Mieter kann Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 99427 Weimar.

§ 18 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen sind grundsätzlich schriftlich als Anlage zum Mietvertrag zu vereinbaren; eine beidseitige Unterzeichnung der Vertragsparteien ist notwendig.

§ 19 Schlussbestimmungen

1.
Für dieses Mietverhältnis gelten ausschließlich die Bedingungen des geschlossenen Vertrages; etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung.
2.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jedwede Änderung ihrer Anschrift/ ihres Namens unverzüglich einander mitzuteilen.
3.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches materielles Recht.
4.
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der mangelhaften Regelung am nächsten kommt und einer rechtlichen Überprüfung standhält. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.

immitec Lager GmbH & Co. KG; Weimar, den 11.01.2016